Diese Rechte haben Sie beim Augenarzt
Egal ob Sie gesetzlich oder privat versichert sind: Sobald Sie eine Augenarztpraxis betreten und sich untersuchen lassen, entsteht ein Behandlungsvertrag zwischen Ihnen und der Praxis. Dieser Vertrag gibt Ihnen eine Reihe fester Rechte, die im Bürgerlichen Gesetzbuch stehen. Sind Sie gesetzlich krankenversichert, nimmt Ihnen die Kasse dabei nur die Pflicht ab, selbst zu zahlen.
Als Kassenpatient kommen weitere Rechte aus dem Krankenversicherungsrecht und aus dem Vertrag zwischen den Kassen und den Ärzten dazu. Die Berufsordnung der Ärztekammer legt außerdem Pflichten fest, die für jeden Arzt gelten, etwa die Schweigepflicht. Die Tabelle ordnet die neun Rechte, die Ihnen beim Augenarzt am häufigsten begegnen.
| Recht | Was Sie konkret bekommen | Form oder Frist |
|---|---|---|
| Behandlung nach fachlichem Standard | Untersuchung und Behandlung nach dem allgemein anerkannten Stand der Augenheilkunde zum Zeitpunkt der Behandlung | gilt ohne Antrag |
| Freie Arztwahl | Wahl unter allen zugelassenen Augenärzten, Medizinischen Versorgungszentren und ermächtigten Kliniken | Wechsel innerhalb eines Quartals nur mit wichtigem Grund |
| Termin über die Terminservicestelle | Vermittlung innerhalb einer Woche, Wartezeit höchstens vier Wochen, beim Augenarzt ohne Überweisung | nicht für verschiebbare Routine- und Vorsorgeuntersuchungen |
| Information über Befund und Therapie | Diagnose, voraussichtliche Entwicklung, Therapie und was Sie danach selbst tun müssen | zu Beginn und im Verlauf der Behandlung |
| Kosteninformation vor Selbstzahlerleistungen | voraussichtliche Kosten vor Beginn; bei IGeL zusätzlich Ihre schriftliche Zustimmung | Textform, vor der Leistung |
| Aufklärung und Einwilligung | mündliches Gespräch über Risiken, Erfolgsaussichten und Alternativen; Abschrift jedes unterschriebenen Bogens | rechtzeitig vor dem Eingriff; Widerruf jederzeit formlos |
| Dokumentation und Einsicht | vollständige Akte mit Messwerten, Aufnahmen und Arztbriefen; erste Kopie kostenlos | Einsicht unverzüglich; Aufbewahrung zehn Jahre |
| Schweigepflicht und Datenhoheit | Weitergabe von Befunden nur mit Ihrer Einwilligung oder gesetzlicher Befugnis; Widerspruch gegen Einträge in die elektronische Patientenakte | Widerspruch jederzeit, bei einzelnen Dokumenten auch mündlich |
| Unterstützung bei vermutetem Fehler | Auskunft des Arztes über erkennbare Fehlerumstände auf Nachfrage; Hilfe der Krankenkasse bis zum Gutachten | Verjährung drei Jahre ab Ende des Jahres der Kenntnis |
Was der Augenarzt Ihnen über Ihren Befund erklären muss
Der Augenarzt muss Ihnen alle wichtigen Umstände Ihrer Behandlung verständlich erklären, und zwar am Anfang und, wenn nötig, auch später im Verlauf. Dazu gehören die Diagnose, wie sich Ihr Auge voraussichtlich entwickelt, die geplante Behandlung und was Sie selbst dafür tun müssen. Diese Erklärung dient Ihnen: Nur wer weiß, worum es geht, kann bei der eigenen Behandlung mitentscheiden.
Besonders praktisch wird dieser letzte Punkt am Auge. Nach einer Grauer-Star-Operation bekommen Sie zum Beispiel mehrere Augentropfen gegen Infektion und Entzündung sowie feste Termine zur Nachkontrolle. Wann Sie wieder Auto fahren dürfen, stellt der Augenarzt fest, meist erst nach einigen Wochen. Eine neue Brille lassen Sie ebenfalls erst einige Wochen nach dem Eingriff anpassen, weil sich Ihr Sehen bis dahin noch verändert.
Sie dürfen jede empfohlene Untersuchung und jede Behandlung ablehnen, und der Arzt muss das respektieren. Fragen Sie in diesem Fall nach, was die Ablehnung für Ihren Befund bedeutet: Ohne die Messung des Augeninnendrucks oder ohne einen Blick auf die Netzhaut bleibt ein Befund manchmal unvollständig. Genauso dürfen Sie auf Informationen ausdrücklich verzichten, wenn Sie das möchten.
- Wie heißt der Befund, und betrifft er ein Auge oder beide?
- Wie entwickelt sich der Befund voraussichtlich, und wann ist die nächste Kontrolle fällig?
- Welche Behandlung empfehlen Sie, und welche Alternativen gibt es?
- Was muss ich selbst tun, etwa Tropfen nehmen, und darf ich danach Auto fahren?
- Zahlt die Krankenkasse diese Untersuchung oder Behandlung, oder bekomme ich eine eigene Rechnung?
Diese Informationspflicht reicht weiter, als viele Patienten erwarten. Erkennt der Arzt Umstände, die auf einen eigenen Behandlungsfehler hindeuten, muss er Sie darüber informieren. Das gilt, wenn Sie danach fragen oder wenn eine Gefahr für Ihre Gesundheit sonst nicht abgewendet werden kann, und sogar für seine eigenen Fehler.
Welche Papiere Sie in der Praxis unterschreiben
Kein Formular in der Praxis nimmt Ihnen ein Recht weg. Jedes Papier hat aber eine eigene Bedeutung, und wer sie auseinanderhält, unterschreibt nichts versehentlich. Fünf Dokumente kommen beim Augenarzt regelmäßig vor.
- Kosteninformation: Bevor eine Leistung beginnt, deren Übernahme durch die Kasse nicht sicher ist, nennt Ihnen die Praxis die voraussichtlichen Kosten schriftlich oder per E-Mail. Ihre Unterschrift ist dafür nicht nötig.
- IGeL-Vereinbarung: Für eine individuelle Gesundheitsleistung, eine Untersuchung oder Behandlung, die Sie selbst bezahlen, darf eine Kassenpraxis nur Geld verlangen, wenn Sie vorher schriftlich zugestimmt haben.
- Honorarvereinbarung: Soll ein Privatpatient mehr zahlen, als die ärztliche Gebührenordnung normalerweise vorsieht, braucht die Praxis dafür vor der Leistung eine eigene schriftliche Vereinbarung mit Leistung, Steigerungssatz und Betrag. Für Laborleistungen und bildgebende Untersuchungen ist eine solche Vereinbarung nicht erlaubt.
- Aufklärungsbogen: Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie das Aufklärungsgespräch und willigen in den Eingriff ein. Eine Abschrift steht Ihnen zu, und widerrufen können Sie jederzeit formlos, auch mündlich.
- Schweigepflichtentbindung: Sie erlaubt der Praxis, Befunde an eine bestimmte Stelle weiterzugeben, etwa an Ihre private Krankenversicherung. Ohne diese Erklärung darf der Arzt Befunde nur weitergeben, wenn ein Gesetz es ausdrücklich erlaubt.
Für die elektronische Patientenakte Ihrer Krankenkasse, kurz ePA, unterschreiben Sie nichts. Jede Kassenpraxis muss Befundberichte und Arztbriefe aus Ihrer aktuellen Behandlung dort speichern, solange Sie nicht widersprochen haben. Ein mündlicher Hinweis im Arztgespräch genügt bereits, damit ein einzelner Befund nicht eingestellt wird. Der gesamten ePA widersprechen Sie über die App Ihrer Kasse oder bei deren Ombudsstelle.
Welche Fristen für Sie laufen und was eine Frist versäumt
Die meisten Rechte beim Augenarzt haben keine Frist. Einige Fristen entscheiden aber darüber, ob Sie ein Recht überhaupt noch durchsetzen können, und die kürzeste davon beträgt einen Monat. Sie betrifft den Widerspruch gegen einen Bescheid der Krankenkasse. Als bekannt gegeben gilt ein solcher Bescheid am vierten Tag, nachdem die Kasse ihn zur Post gegeben hat, nicht erst an dem Tag, an dem Sie ihn lesen. Gegen einen Bescheid der Krankenkasse haben Sie 1 Monat für den Widerspruch, für eine Klage nach dem Widerspruchsbescheid ebenfalls 1 Monat. Über einen Antrag muss die Kasse in 3 Wochen entscheiden, mit Gutachten in 5 Wochen. Ansprüche nach einem Behandlungsfehler verjähren nach 3 Jahren, eine Kopie Ihrer Akte bekommen Sie spätestens nach 1 Monat.
| Frist | Dauer | Beginn | Folge bei Versäumnis |
|---|---|---|---|
| Widerspruch gegen einen Bescheid der Krankenkasse | 1 Monat | Bekanntgabe, bei Post am vierten Tag nach Versand | Bescheid wird bestandskräftig; nur noch ein Überprüfungsantrag |
| Widerspruch ohne Rechtsbehelfsbelehrung | 1 Jahr | Bekanntgabe des Bescheids | Bescheid wird nach Ablauf des Jahres bestandskräftig |
| Entscheidung der Kasse über Ihren Antrag | 3 Wochen, mit Gutachten 5 Wochen | Eingang des Antrags | ohne begründete Mitteilung gilt der Antrag als genehmigt; Sie dürfen sich die Leistung selbst beschaffen und Kostenerstattung verlangen |
| Klage beim Sozialgericht | 1 Monat | Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids | Ablehnung wird bestandskräftig |
| Verjährung von Schadensersatz nach einem Behandlungsfehler | 3 Jahre | Ende des Jahres, in dem Sie Schaden und Arzt kennen | Arzt kann die Zahlung verweigern |
| Höchstfrist bei Gesundheitsschäden | 30 Jahre | Behandlung, die den Schaden auslöste | Anspruch verjährt unabhängig von Ihrer Kenntnis |
| Kopie der Behandlungsakte | unverzüglich, spätestens 1 Monat | Ihre Anforderung | Beschwerde bei Ärztekammer oder Datenschutzaufsicht möglich |
| Sehtestbescheinigung für den Führerschein | höchstens 2 Jahre alt | Datum der Bescheinigung | neuer Sehtest nötig |
Die Verjährungsfrist für Schadensersatz wirkt großzügig, ist aber tückisch. Sie beginnt nicht mit der Operation, sondern mit dem Ende des Jahres, in dem Sie vom Schaden und vom verantwortlichen Arzt wissen oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten wissen müssen. Ein Antrag bei der Gutachterkommission Ihrer Landesärztekammer hält diese Frist an. Wie das im Einzelnen geht, beschreibt der Artikel über den vermuteten Behandlungsfehler beim Augenarzt.
An wen Sie sich wenden, wenn ein Recht nicht beachtet wird
Die richtige Stelle hängt davon ab, wer Ihr Recht verletzt hat: die Krankenkasse, die Praxis oder eine andere Stelle, die Ihre Daten verarbeitet. Für Entscheidungen der Kasse ist der Widerspruch der richtige Weg, für Pflichten der Praxis die Ärztekammer oder bei Kassenpraxen die Kassenärztliche Vereinigung.
Geht es um eine Entscheidung Ihrer Krankenkasse, etwa eine abgelehnte Kostenübernahme?
Legen Sie binnen eines Monats schriftlich Widerspruch bei der Kasse ein. Kostenlose Beratung bieten die Unabhängige Patientenberatung und die Verbraucherzentralen.
Vermuten Sie einen Gesundheitsschaden durch die Behandlung am Auge?
Wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse oder an die Gutachterkommission Ihrer Landesärztekammer. Beides ist für Sie kostenfrei. Achten Sie dabei auf die Verjährung.
Verweigert die Praxis Einsicht in die Akte, eine Kopie oder eine Kosteninformation?
Fordern Sie die Unterlagen schriftlich mit Frist an. Bleibt die Praxis dabei, beschweren Sie sich bei der Landesärztekammer; geht es um Ihre Daten, auch bei der Datenschutzaufsicht Ihres Landes.
Bei Streit über eine Rechnung oder eine IGeL prüfen Sie zuerst, ob eine schriftliche Vereinbarung vorliegt. Ohne sie schuldet ein Kassenpatient dafür kein Honorar.
Kostenlos und unabhängig berät Sie die Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland, telefonisch, digital und in regionalen Beratungsstellen. Sie berät zu gesundheitlichen und gesundheitsrechtlichen Fragen, ersetzt aber keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Schadensersatz und Klagen hilft eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Medizinrecht oder Sozialrecht weiter.
Die Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen der Ärztekammern beurteilen Vorwürfe zu Behandlungsfehlern mit Ärzten und Juristen zusammen. Ihre Bewertung ist nicht bindend, und der Weg zu den Gerichten bleibt danach offen. Die Bundesärztekammer selbst darf Sie im Einzelfall nicht rechtlich beraten.
Wie Sie ein Recht bei der Praxis in 5 Schritten durchsetzen
Die meisten Anliegen lösen sich mit einer freundlichen Nachfrage am Empfang. Wenn nicht, hilft ein fester Ablauf, weil jede Stelle später wissen will, wann Sie was verlangt haben. Was Sie schriftlich verlangen, können Sie später auch belegen.
- Fragen Sie mündlich nach und notieren Sie Datum, Uhrzeit und den Namen Ihres Gesprächspartners.
- Stellen Sie Ihre Forderung schriftlich, nennen Sie kurz, worum es geht, etwa die Kopie Ihrer Akte, und setzen Sie eine Frist von zwei bis vier Wochen.
- Sammeln Sie alle Unterlagen: Kosteninformation, Abschrift des Aufklärungsbogens, Rechnungen, Bescheide der Kasse und Ihr eigenes Gedächtnisprotokoll.
- Lassen Sie sich kostenlos beraten, bei der Unabhängigen Patientenberatung, einer Verbraucherzentrale oder Ihrer Krankenkasse.
- Wenden Sie sich an die zuständige Stelle, also Kasse, Ärztekammer, Kassenärztliche Vereinigung oder Datenschutzaufsicht, und halten Sie dabei jede laufende Frist ein.
Für fristgebundene Schreiben empfiehlt die Verbraucherzentrale ein Einschreiben, damit Sie den rechtzeitigen Eingang belegen können. Eine einfache E-Mail reicht für einen Widerspruch gegen die Krankenkasse nicht aus. Für die Anforderung Ihrer Akte bei der Praxis genügt dagegen jede Form, auch eine E-Mail.
Häufige Fragen
Darf ein Augenarzt mich als Kassenpatient ablehnen?
Ein Augenarzt mit Kassenzulassung darf die Behandlung eines gesetzlich Versicherten nur in begründeten Fällen ablehnen. Einen Erwachsenen ohne elektronische Gesundheitskarte darf er abweisen, außer bei akuter Behandlungsbedürftigkeit. Im Notfall muss jeder Arzt helfen; außerhalb von Notfällen darf ein Arzt eine Behandlung grundsätzlich frei ablehnen.
Darf ich eine Untersuchung beim Augenarzt ablehnen, zum Beispiel die Messung des Augeninnendrucks?
Ja, Sie dürfen jede Untersuchung beim Augenarzt ablehnen. Jede medizinische Maßnahme braucht Ihre Einwilligung, und der Arzt muss Ihre Ablehnung respektieren. Fragen Sie vorher, was ohne die Messung am Befund offen bleibt, denn manche Erkrankungen des Auges zeigen sich erst in solchen Messwerten.
Gelten die Patientenrechte beim Augenarzt auch für Privatpatienten?
Ja, die Rechte auf Aufklärung, Kosteninformation und Einsicht in die Akte gelten für Privatpatienten beim Augenarzt genauso wie für Kassenpatienten. Für Privatpatienten kommt die ärztliche Gebührenordnung hinzu: Eine Vereinbarung über höhere Gebühren muss vor der Leistung schriftlich getroffen werden. Die Terminservicestelle und der Widerspruch gegen einen Bescheid betreffen dagegen nur gesetzlich Versicherte.
Darf der Augenarzt meine Befunde ohne meine Zustimmung weitergeben?
Nein, der Augenarzt unterliegt der Schweigepflicht. Befunde darf er nur weitergeben, wenn Sie ihn davon entbunden haben oder ein Gesetz die Weitergabe ausdrücklich erlaubt. Mitbehandelnde Ärzte dürfen Befunde austauschen, soweit Ihr Einverständnis vorliegt oder anzunehmen ist. Einträgen in die elektronische Patientenakte können Sie jederzeit widersprechen.
Wo bekomme ich kostenlose Beratung zu meinen Rechten als Patient beim Augenarzt?
Kostenlose Beratung zu Patientenrechten bietet die Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland, telefonisch, digital und vor Ort. Die Verbraucherzentralen informieren ebenfalls, teils mit Musterbriefen zur Anforderung der Patientenakte. Bei einem vermuteten Behandlungsfehler unterstützt Sie außerdem Ihre gesetzliche Krankenkasse, bis hin zu einem Gutachten des Medizinischen Dienstes.
