Wann eine Komplikation ein Behandlungsfehler ist
Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn die Behandlung nicht dem entspricht, was ein sorgfältiger Augenarzt in dieser Lage getan hätte. Diesen Maßstab hat der Bundesgerichtshof am 24. Februar 2015 festgelegt, und die Gutachterkommissionen der Ärztekammern nutzen ihn bis heute. Einen Behandlungserfolg schuldet Ihnen der Arzt nicht, wohl aber eine sorgfältige Behandlung nach diesem Standard.
Deshalb ist nicht jede Komplikation ein Fehler. Auch eine fehlerfreie Operation des Grauen Stars kann zu einer Netzhautablösung führen, dabei löst sich die Netzhaut im Auge, oder zu einer Entzündung im Auge. Laut dem Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen, kurz IQWiG, passiert das bei etwa 1 von 100 Operierten oder seltener. Der Medizinische Dienst schreibt, ein Gutachten ohne Fehlerbefund helfe Betroffenen trotzdem: Es zeigt, dass ein schicksalhafter Verlauf den Schaden verursacht hat und kein Fehler.
- Der Augenarzt untersucht oder misst etwas nicht, das nötig gewesen wäre, und ein Befund wird deshalb zu spät erkannt.
- Ein Messergebnis oder ein Befund wird falsch gedeutet.
- Eine Operation wird nicht sorgfältig genug ausgeführt, oder die Nachsorge folgt nicht dem üblichen Standard.
- Eine Operation wird gemacht, die für Ihr Auge gar nicht nötig war.
- Sie wurden vor der Operation nicht ausreichend über Risiken und Alternativen aufgeklärt. Dann fehlt eine wirksame Zustimmung, selbst wenn die Operation selbst gut gelungen ist.
Wie oft es bei Augenärzten zu solchen Vorwürfen kommt, zeigen zwei Zählungen. Der Medizinische Dienst hat 2025 bundesweit 371 Vorwürfe aus der Augenheilkunde geprüft und in 91 Fällen einen Fehler festgestellt, das sind 24,5 Prozent. Bei der Operation des Grauen Stars waren es 21 bestätigte Fehler. Bei den Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen der Ärztekammern gingen 2025 zudem 101 Anträge gegen niedergelassene Augenärzte ein. Nur zwei Fachgruppen hatten mehr Anträge: Orthopädie und Unfallchirurgie mit 239, Hausärzte mit 107.
4 Wege, um einen Verdacht prüfen zu lassen
Um einen Behandlungsfehler nachzuweisen, brauchen Sie meist ein medizinisches Gutachten, weil nur ein Arzt vom Fach beurteilen kann, ob der Standard eingehalten wurde. Zwei Wege dahin kosten Sie nichts, zwei weitere können Geld kosten, und Sie dürfen mehrere davon gleichzeitig gehen.
Die vier Wege unterscheiden sich stark darin, wie sie auf Ihre Frist für Schadensersatz wirken, und die Zeiten reichen von 3 bis 15 Monaten. Ein Antrag bei der Gutachterkommission braucht im Schnitt 15 Monate, stoppt die Frist aber schon ab dem Tag des Eingangs. Verhandeln Sie stattdessen mit der Haftpflichtversicherung des Arztes, läuft die Frist frühestens 3 Monate nach dem Ende der Gespräche weiter. Nach einem Antrag bei der Kommission läuft die Frist außerdem erst 6 Monate nach Abschluss des Verfahrens weiter.
| Weg | Wer prüft | Kosten für Sie | Wirkung auf die Frist | Ergebnis |
|---|---|---|---|---|
| Krankenkasse lässt ein Gutachten erstellen | Fachärzte des Medizinischen Dienstes oder externe Gutachter | keine, für gesetzlich Versicherte | läuft weiter, wird nicht gestoppt | Gutachten, das der Medizinische Dienst Ihnen vollständig zuschicken muss |
| Gutachterkommission oder Schlichtungsstelle der Ärztekammer | unabhängige Ärzte und Juristen | keine; eigene Kosten, etwa für einen Anwalt, zahlen Sie selbst | wird gestoppt, sobald der Antrag eingeht, bis 6 Monate nach Abschluss | schriftliche Bewertung, nicht bindend; im Schnitt 15 Monate |
| Verhandlung mit Arzt oder Haftpflichtversicherung | die Versicherung des Arztes | Anwaltskosten, wenn Sie einen Anwalt beauftragen | wird gestoppt, solange verhandelt wird; läuft frühestens 3 Monate nach dem Ende weiter | Einigung oder Ablehnung |
| Klage vor dem Zivilgericht | Gericht mit eigenem Sachverständigen | Gerichts-, Anwalts- und Gutachterkosten, je nach Ausgang | wird gestoppt, sobald Sie klagen | Urteil oder Vergleich; dauert nach Angaben der Ärztekammern deutlich länger als eine Schlichtung |
Ihre Krankenkasse hilft Ihnen, wenn Sie einen Behandlungsfehler vermuten. Sie prüft Ihre Unterlagen, holt mit Ihrer Einwilligung weitere Unterlagen bei Ärzten und Kliniken ein und lässt ein Gutachten beim Medizinischen Dienst erstellen. Dafür unterschreiben Sie eine Schweigepflichtentbindung, eine Erklärung, mit der Sie Ihre Ärzte von der Schweigepflicht befreien. Nach Angaben der Verbraucherzentrale hilft Ihnen das, weil Sie die Akten nicht selbst bei jeder Praxis anfordern müssen. Das Gutachten kostet Sie nichts, und der Medizinische Dienst muss es Ihnen vollständig zuschicken.
Die Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen arbeiten schriftlich, und für Sie als Patient sind sie kostenfrei. Nach eigenen Angaben dauert ein Verfahren im Schnitt 15 Monate. Am Ende steht eine Stellungnahme, ob ein Fehler vorliegt, der einen Gesundheitsschaden verursacht hat. Jede Ärztekammer regelt die Einzelheiten etwas anders. Reichen Sie zusätzlich eine Klage oder eine Strafanzeige ein, kann das Verfahren ohne inhaltliche Prüfung enden.
Nach 3 Jahren verjähren die meisten Ansprüche
Schadensersatz wegen eines Behandlungsfehlers verjährt normalerweise nach drei Jahren. Die Frist beginnt aber nicht mit der Behandlung. Sie beginnt am Ende des Jahres, in dem Sie vom Schaden und vom verantwortlichen Arzt wissen oder ohne grobe Nachlässigkeit hätten wissen müssen. Unabhängig davon verjähren Ansprüche wegen eines Gesundheitsschadens spätestens 30 Jahre nach der Behandlung, die den Schaden ausgelöst hat.
Diese Frist können Sie anhalten. Stellen Sie einen Antrag bei der Gutachterkommission oder Schlichtungsstelle Ihrer Ärztekammer, steht die Frist ab dem Tag still, an dem der Antrag dort eingeht. Der Bundesgerichtshof hat am 17. Januar 2017 entschieden: Das gilt auch, wenn Arzt oder Versicherung dem Verfahren nicht zustimmen. Die Frist läuft erst 6 Monate nach Abschluss des Verfahrens weiter, und die Zeit des Stillstands zählt nicht mit.
März 2026: Operation
Die Operation am Auge findet statt. Die Frist läuft noch nicht.
Oktober 2026: Kenntnis
Ein anderer Augenarzt erklärt Ihnen, dass der Schaden auf einen Fehler bei der Operation zurückgehen könnte. Sie kennen damit die Umstände und den Arzt.
31. Dezember 2026: Beginn der Frist
Die dreijährige Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem Sie davon erfahren haben.
Bis 31. Dezember 2029: Zeit zum Handeln
Ohne einen Antrag verjährt der Anspruch mit Ablauf dieses Tages. Ein Antrag bei der Gutachterkommission vorher hält die Frist ab dem Tag des Eingangs an.
Nach dem Verfahren: Restfrist
6 Monate nach Abschluss des Verfahrens läuft die restliche Frist weiter. Die Monate des Stillstands zählen nicht mit.
Müssen Sie den Fehler selbst beweisen?
Meist ja, aber nicht immer. Grundsätzlich müssen Sie als Patient drei Dinge zeigen: dass die Behandlung nicht dem Standard entsprach, dass ein Gesundheitsschaden vorliegt, und dass gerade der Fehler diesen Schaden verursacht hat. So beschreiben es die Gutachterkommissionen der Ärztekammern, und auch der Medizinische Dienst sagt das in seiner Jahresstatistik. Weil das für Laien schwer ist, dreht sich diese Regel in bestimmten Fällen um, und dann muss der Arzt etwas beweisen.
- Konnte die Praxis ein Risiko komplett selbst kontrollieren, etwa bei der Organisation oder den Geräten, und tritt genau dieses Risiko ein, wird ein Fehler vermutet.
- Ob Sie ordentlich aufgeklärt wurden und eingewilligt haben, muss der Arzt beweisen, nicht Sie.
- Fehlt eine notwendige Angabe in Ihrer Behandlungsakte, oder wurde die Akte nicht aufbewahrt, wird vermutet, dass diese Maßnahme nicht stattgefunden hat.
- War der Behandelnde für den Eingriff nicht ausreichend qualifiziert, wird vermutet, dass genau das den Schaden verursacht hat.
- Bei einem groben Fehler, der den Schaden verursachen kann, wird der Zusammenhang vermutet. Das gilt auch, wenn eine nötige Untersuchung grob fehlerhaft unterblieben ist.
Ein grober Behandlungsfehler ist nach den Gutachterkommissionen ein besonders schwerer Verstoß gegen den fachlichen Standard. Dass ein Fehler grob war, müssen Sie zunächst selbst zeigen, meist mit einem Gutachten. Die Regel zur Akte macht deutlich, warum eine vollständige Behandlungsakte so wichtig ist: Was dort fehlt, kann im Streit gegen die Praxis sprechen.
Der Arzt selbst muss Sie über Umstände informieren, die auf einen eigenen Behandlungsfehler hindeuten, wenn Sie danach fragen oder wenn es nötig ist, um eine Gefahr für Ihre Gesundheit abzuwenden. Das gilt auch für seine eigenen Fehler. In einem Straf- oder Bußgeldverfahren gegen ihn darf diese Auskunft nur mit seiner Zustimmung verwendet werden.
6 Schritte, wenn Sie einen Fehler vermuten
Die Reihenfolge der Schritte ist nicht zufällig. Ihre Gesundheit kommt vor jeder Beweisfrage, und die Unterlagen kommen vor dem Gutachten, weil jeder Gutachter mit der Akte arbeitet.
- Lassen Sie akute Beschwerden sofort untersuchen. Bei Schmerzen, einer Schwellung, einem geröteten Auge oder einer starken Verschlechterung des Sehens nach einer Augenoperation ist eine sofortige augenärztliche Untersuchung wichtig.
- Schreiben Sie ein Gedächtnisprotokoll: wann was geschah, wer behandelt hat, welche Beschwerden wann auftraten und was Ihnen die Praxis gesagt hat. Die Verbraucherzentrale und der Medizinische Dienst nennen das eine wichtige Grundlage.
- Fordern Sie Kopien der Behandlungsakten aller beteiligten Praxen und Kliniken an, auch Operationsbericht, Aufklärungsbogen (das Formular, in dem Sie vor einer Operation unterschreiben, dass Sie über Risiken und Alternativen informiert wurden) und Messwerte. Die erste Kopie ist kostenlos.
- Fragen Sie den behandelnden Arzt direkt, ob er Umstände erkennt, die auf einen Fehler hindeuten.
- Wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse und bitten Sie um Unterstützung, bis hin zu einem Gutachten des Medizinischen Dienstes.
- Prüfen Sie die Frist und stellen Sie rechtzeitig einen Antrag bei der Gutachterkommission Ihrer Landesärztekammer, oder lassen Sie sich von einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Medizinrecht beraten.
Zuständig ist die Gutachterkommission oder Schlichtungsstelle der Kammer, in deren Bereich die Behandlung stattfand. Waren Ärzte aus verschiedenen Kammerbezirken beteiligt, bündelt meist die Stelle das Verfahren, die zuerst angerufen wurde. Wie Sie Kopien Ihrer Akte im Detail anfordern, zeigt der Artikel Patientenakte beim Augenarzt anfordern.
Welchen Schadensersatz Sie nach einem Fehler verlangen können
Bestätigt ein Gutachten einen Fehler, der Ihren Schaden verursacht hat, haben Sie Anspruch auf Schadensersatz. Bei einem Gesundheitsschaden gehört dazu auch ein Schmerzensgeld: eine angemessene Entschädigung in Geld für den Schaden, der sich nicht einfach in Euro beziffern lässt. Wie hoch das ausfällt, legen Gerichte im Einzelfall fest. Wie das bei einem Aufklärungsfehler vor dem Augenlasern aussah, beschreibt der Artikel über die Kosten des Augenlaserns.
Kosten, die Ihre Krankenkasse wegen des Fehlers trägt, etwa für eine Nachoperation, holt sich die Kasse selbst vom Verursacher zurück. Ihr eigener Anspruch bleibt für das übrig, was bei Ihnen selbst hängen bleibt, etwa Schmerzensgeld oder eigene Kosten, die niemand erstattet.
Eine Einigung mit der Haftpflichtversicherung des Arztes geht oft schneller als ein Prozess vor Gericht. Nach Angaben der Gutachterkommissionen führt ihre Bewertung in den meisten Fällen zu einer Einigung zwischen beiden Seiten. Eine Abfindungserklärung ist eine Erklärung, mit der Sie eine Zahlung als abschließende Lösung annehmen. Unterschreiben Sie sie erst, wenn Sie wissen, ob am Auge noch Folgeschäden drohen, und lassen Sie sie vorher von einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt prüfen.
Häufige Fragen
Muss mir der Augenarzt sagen, wenn ihm ein Behandlungsfehler unterlaufen ist?
Ja, unter zwei Bedingungen muss Sie der Augenarzt über einen möglichen Fehler informieren: wenn Sie danach fragen, oder wenn es nötig ist, um eine Gefahr für Ihre Gesundheit abzuwenden. Das gilt auch für seine eigenen Fehler. In einem Straf- oder Bußgeldverfahren gegen ihn darf diese Information nur mit seiner Zustimmung verwendet werden.
Was kostet ein Gutachten bei Verdacht auf einen Behandlungsfehler am Auge?
Ein Gutachten bei Verdacht auf einen Behandlungsfehler am Auge ist auf zwei Wegen kostenlos. Gesetzlich Versicherte bekommen es über ihre Krankenkasse vom Medizinischen Dienst. Die Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen der Landesärztekammern prüfen ebenfalls kostenfrei. Eigene Kosten, etwa für einen Anwalt, zahlen Sie in beiden Fällen selbst.
Wie lange dauert ein Verfahren bei der Gutachterkommission der Ärztekammer?
Ein Verfahren bei der Gutachterkommission oder Schlichtungsstelle der Ärztekammer dauert nach eigenen Angaben im Schnitt 15 Monate und ist damit deutlich kürzer als ein Prozess vor Gericht. Die Bewertung ist nicht bindend, der Weg zu den Gerichten bleibt danach offen. Während des Verfahrens steht Ihre Frist für Schadensersatz still.
Ist jede Komplikation nach einer Grauer-Star-Operation ein Behandlungsfehler?
Nein, eine Komplikation nach einer Grauer-Star-Operation ist nicht automatisch ein Behandlungsfehler. Auch bei einer fehlerfreien Operation kommt es laut dem IQWiG bei etwa 1 von 100 Operierten zu einer Netzhautablösung und bei weniger als 1 von 100 zu einer Entzündung im Auge. Ein Fehler liegt erst vor, wenn die Behandlung vom fachlichen Standard abwich, und das klärt ein Gutachten.
Können Privatversicherte einen Behandlungsfehler am Auge kostenlos prüfen lassen?
Ja, Privatversicherte können einen Behandlungsfehler am Auge kostenlos bei der Gutachterkommission oder Schlichtungsstelle ihrer Landesärztekammer prüfen lassen, das Verfahren ist für Patienten kostenfrei. Die Unterstützung der Krankenkasse mit einem Gutachten vom Medizinischen Dienst gilt dagegen nur für gesetzlich Versicherte.
Bekomme ich das Gutachten des Medizinischen Dienstes zu meinem Behandlungsfehler?
Ja, der Medizinische Dienst muss Ihnen ein Gutachten zu einem vermuteten Behandlungsfehler schriftlich oder elektronisch vollständig zuschicken. Auch wenn kein Fehler festgestellt wird, muss die Stellungnahme nachvollziehbar begründet sein, soweit das nötig ist, damit Sie sie verstehen.
