Welche Angaben auf einer Augenarzt-Rechnung stehen müssen
Eine Privatrechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte, kurz GOÄ, wird erst fällig, wenn sie bestimmte Angaben enthält. Dazu gehören das Datum der Leistung, bei jeder Position die Nummer und Bezeichnung, der Betrag und die Preisstufe, und bei Auslagen der Betrag samt Art der Auslage. Übersteigt eine einzelne Auslage rund 25,56 Euro, muss ein Beleg beiliegen.
Zwei Sonderfälle kommen dazu. Überschreitet ein Preisfaktor den üblichen Höchstsatz von 2,3, muss die Praxis das für Sie verständlich und auf die einzelne Leistung bezogen schriftlich begründen. Auf Verlangen muss sie die Begründung näher erläutern. Und eine Leistung, die im offiziellen Leistungsverzeichnis fehlt und deshalb nach einer vergleichbaren Leistung berechnet wird, muss das ausdrücklich mit dem Vermerk entsprechend kennzeichnen.
Für die Fälligkeit zählen nur diese formalen Angaben. Ob eine einzelne Position auch inhaltlich richtig ist, spielt dafür keine Rolle, das ist eine eigene Frage. Fehlen dagegen die Angaben selbst, müssen Sie eine solche Rechnung nicht zahlen, solange sie nicht berichtigt ist.
Was der Preisfaktor auf Ihrer Rechnung bedeutet
Der Preisfaktor ist der einzige Spielraum, den die Gebührenordnung kennt. Punktzahl und Punktwert stehen fest und dürfen nicht anders vereinbart werden. Der Faktor richtet sich nach Schwierigkeit und Zeitaufwand der einzelnen Leistung sowie den Umständen, unter denen sie erbracht wurde. In der Regel darf höchstens der 2,3-fache Satz berechnet werden, darüber hinaus nur, wenn Besonderheiten genau dieser Kriterien das rechtfertigen.
Die Preisspannen unterscheiden sich je nach Art der Leistung: Ärztliche Untersuchungen am Auge dürfen zwischen dem 1,0- und 3,5-fachen Satz liegen, mit 2,3 als üblichem Höchstsatz ohne Begründung. Technische Untersuchungen mit Geräten reichen von 1,0 bis 2,5, mit 1,8 als üblichem Höchstsatz. Laborleistungen liegen zwischen 1,0 und 1,3, mit 1,15 als üblichem Höchstsatz.
| Leistungsgruppe | Preisrahmen | Üblicher Höchstsatz | Beispiel |
|---|---|---|---|
| Ärztliche Leistungen wie Beratung und Untersuchungen am Auge | 1,0 bis 3,5 | 2,3 | Untersuchung des Augenhintergrundes beidseits |
| Technische Leistungen mit Geräten, etwa eine Schichtaufnahme der Augenhöhle | 1,0 bis 2,5 | 1,8 | bildgebende Diagnostik |
| Laborleistungen | 1,0 bis 1,3 | 1,15 | Laboruntersuchung vor einer Augenoperation |
| Leistungen, die ein Vertreter statt des Wahlarztes erbringt | höchstens 2,3 statt 3,5 | 1,8 statt 2,5 bei technischen Leistungen | Untersuchung durch einen Vertreter im Krankenhaus |
Für einen Faktor über 3,5 reicht eine Begründung nicht mehr. Dafür braucht es eine eigene Preisvereinbarung, die vor der Behandlung persönlich besprochen, schriftlich festgehalten und Ihnen als Abdruck ausgehändigt wird. Sie muss den Hinweis enthalten, dass eine Erstattung möglicherweise nicht in voller Höhe gewährleistet ist. Für Labor- und technische Leistungen ist eine solche Vereinbarung unzulässig, und Notfall- sowie akute Schmerzbehandlungen dürfen nie davon abhängen.
Eine augenärztliche Erstuntersuchung als Privatpatient kommt beim üblichen Höchstsatz auf 79,77 Euro für sechs Positionen zusammen. Beratung kostet 10,72 Euro, die vollständige Untersuchung 13,41 Euro, die beiden Messungen der Sehstärke zusammen 21,85 Euro, die Untersuchung des Augenhintergrundes 20,38 Euro und die Druckmessung 13,41 Euro.
| Position | Nummer | Punkte | Betrag beim üblichen Höchstsatz |
|---|---|---|---|
| Beratung | 1 | 80 | 10,72 Euro |
| Vollständige Untersuchung aller Augenabschnitte | 6 | 100 | 13,41 Euro |
| Bestimmung der Sehstärke mit Probegläsern | 1201 | 89 | 11,93 Euro |
| Automatische Messung der Brechkraft | 1202 | 74 | 9,92 Euro |
| Untersuchung des Augenhintergrundes beidseits | 1242 | 152 | 20,38 Euro |
| Druckmessung am Auge | 1256 | 100 | 13,41 Euro |
| Summe | 79,77 Euro |
Was die private Krankenversicherung erstattet
Die Versicherung zahlt nicht, was auf der Rechnung steht, sondern was Ihr Tarif deckt. Sie ist verpflichtet, im vereinbarten Umfang die Kosten für medizinisch notwendige Behandlung zu erstatten. Die Wahl unter niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten steht Ihnen dabei frei.
Zwei Kürzungsgründe stehen in den Versicherungsbedingungen. Übersteigt eine Behandlung das medizinisch notwendige Maß, darf der Versicherer seine Leistung auf einen angemessenen Betrag herabsetzen. Und stehen die Kosten in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen, muss er insoweit gar nicht zahlen. Beides betrifft die Höhe der Rechnung, nicht Ihre Pflicht, sie gegenüber der Praxis zu bezahlen.
- Vor einer Behandlung, die voraussichtlich mehr als 2.000 Euro kostet, können Sie schriftlich eine Auskunft über Ihren Versicherungsschutz verlangen. Bei dringenden Behandlungen antwortet der Versicherer spätestens nach zwei Wochen, sonst nach vier Wochen.
- Bleibt die Auskunft in der Frist aus, gilt bis zum Beweis des Gegenteils, dass die geplante Behandlung notwendig ist.
- Der Versicherer zahlt erst, wenn die geforderten Nachweise vorliegen. Reichen Sie deshalb Kopien ein und behalten Sie die Urschrift, solange die Beihilfe noch fehlt.
- Die Erstattung wird fällig, sobald die Prüfung des Versicherers abgeschlossen ist. Dauert es länger als einen Monat, können Sie eine Abschlagszahlung in Höhe des unstrittigen Mindestbetrags verlangen.
- Ob Ihre Versicherung eine Laseroperation zur Brillenfreiheit trägt, hängt vom Tarif und vom Einzelfall ab; die Einzelheiten dazu stehen im Artikel zu den Kosten des Augenlaserns.
Was die Beihilfe von einer Augenarzt-Rechnung übernimmt
Beihilfeberechtigte rechnen zweimal ab: einen Teil über die Beihilfestelle, den Rest über eine private Restkostenversicherung. Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Kosten. Für ärztliche Leistungen ist das klar umrissen: Angemessen ist, was sich innerhalb des Preisrahmens der Gebührenordnung hält. Eine besondere Preisvereinbarung gilt ausdrücklich als nicht angemessen, soweit sie die gesetzlichen Sätze übersteigt.
Wie viel Sie zurückbekommen, hängt vom Bemessungssatz ab: 50 Prozent für Beihilfeberechtigte selbst, 70 Prozent für Versorgungsempfänger und für mitversicherte Ehegatten, 80 Prozent für mitversicherte Kinder. Ab zwei mitversicherten Kindern steigt der Satz für die beihilfeberechtigte Person selbst auf 70 Prozent. Den Rest deckt eine private Restkostenversicherung, die auf diesen Prozentsatz zugeschnitten ist.
Die Frist ist großzügiger, als viele denken, aber sie läuft: Beihilfe für Bundesbedienstete wird nur gewährt, wenn Sie sie innerhalb von drei Jahren nach dem Rechnungsdatum beantragen. Diese Frist gilt für Beihilfeberechtigte des Bundes; wer bei einem Land oder einer Kommune beschäftigt ist, findet Bemessungssätze und Fristen in der Beihilfevorschrift seines Dienstherrn, die davon abweichen kann.
Wie Sie Ihre Rechnung Position für Position prüfen
Nehmen Sie die Rechnung, einen Stift und den Termin im Kopf. Sieben Durchgänge genügen, um zu erkennen, ob die Positionen zu dem passen, was in der Praxis geschehen ist.
- Vergleichen Sie das Leistungsdatum jeder Zeile mit Ihrem Termin. Mehrere Daten auf einer Rechnung sind normal, Termine, an denen Sie nicht da waren, nicht.
- Lesen Sie zu jeder Nummer die Bezeichnung. Fehlt sie, muss eine Zusammenstellung beiliegen, aus der sich die Bezeichnung ergibt.
- Prüfen Sie jeden Preisfaktor. Über dem üblichen Höchstsatz gehört eine schriftliche Begründung dazu, die sich auf die einzelne Leistung bezieht.
- Suchen Sie das Wort entsprechend. Es kennzeichnet eine Berechnung nach einer vergleichbaren Leistung und muss mit Nummer und Bezeichnung dieser Leistung verbunden sein.
- Prüfen Sie, ob zwei Positionen nebeneinander stehen, die nicht zusammen berechnet werden dürfen. Terminvereinbarungen gehören ohnehin nie auf die Rechnung.
- Gehen Sie die Auslagen durch. Pauschalen sind unzulässig, und Dinge wie Augentropfen zur sofortigen Anwendung oder Einmalhandschuhe darf niemand gesondert berechnen. Porto für die Rechnung selbst ebenfalls nicht.
- Rechnen Sie zwei Positionen nach: Punktzahl mal 5,82873 Cent mal Preisfaktor. Weicht das Ergebnis ab, fragen Sie in der Praxis schriftlich nach, bevor Sie zahlen.
Nennt die Rechnung zu jeder Leistung das Datum, die Nummer, die Bezeichnung, den Betrag und die Preisstufe?
Liegt jeder Faktor im üblichen Bereich, also bis 2,3 beziehungsweise bis 1,8 oder 1,15?
Die Rechnung ist fällig. Zahlen Sie und reichen Sie sie bei Versicherung und Beihilfestelle ein.
Steht auf der Rechnung eine schriftliche Begründung, die sich auf die einzelne Leistung und Ihren Fall bezieht?
Die Rechnung ist fällig. Sie dürfen verlangen, dass die Begründung näher erläutert wird, wenn sie Ihnen zu allgemein ist.
Fordern Sie die Begründung schriftlich an. Ohne sie fehlt der Rechnung eine Angabe, die für die Fälligkeit nötig ist.
Die Rechnung wird damit nicht fällig. Bitten Sie um eine berichtigte Rechnung und setzen Sie die Zahlung bis dahin aus.
Wie lange eine Augenarzt-Rechnung noch gültig ist
Eine Rechnung, die Jahre nach der Behandlung kommt, ist nicht automatisch hinfällig. Der Anspruch auf das Honorar verjährt in drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, und entstanden ist er erst mit einer Rechnung, die den formalen Anforderungen entspricht. Bei einer Behandlung im Januar und einer Rechnung im März desselben Jahres läuft die Frist also am 31. Dezember an und endet drei Jahre später.
Daneben kann ein Anspruch verwirkt sein, wenn die Praxis jahrelang nicht abrechnet und Sie daraus schließen durften, dass nichts mehr kommt. Gerichte haben das im Einzelfall unterschiedlich beurteilt: In einem Fall reichte eine zwei Jahre später gestellte Rechnung noch aus, in einem anderen genügte reiner Zeitablauf allein nicht. Es gibt also keine feste Grenze, ab der eine Rechnung automatisch verfällt.
Häufige Fragen
Wie berechnet sich der Betrag auf einer Augenarzt-Rechnung?
Der Betrag jeder Position einer Augenarzt-Rechnung ergibt sich aus der Punktzahl der Leistung, einem festen Punktwert von 5,82873 Cent und dem Preisfaktor. Die Druckmessung am Auge ist mit 100 Punkten bewertet und kostet damit 5,83 Euro beim einfachen und 13,41 Euro beim üblichen Höchstsatz.
Wann darf der Augenarzt mehr als den üblichen Höchstsatz berechnen?
Über den üblichen Höchstsatz von 2,3 darf eine Augenarztpraxis nur gehen, wenn Besonderheiten bei Schwierigkeit, Zeitaufwand oder den Umständen der einzelnen Leistung das rechtfertigen. Die Begründung muss auf der Rechnung stehen, sich auf die einzelne Leistung beziehen und für Sie nachvollziehbar sein. Mehr als der 3,5-fache Satz ist nur mit einer schriftlichen Preisvereinbarung vor der Behandlung möglich.
Muss ich eine Augenarzt-Rechnung bezahlen, die unvollständig ist?
Eine unvollständige Augenarzt-Rechnung wird nicht fällig. Nötig sind Datum, Nummer, Bezeichnung, Betrag und Preisstufe jeder Leistung; fehlt eines davon, können Sie eine berichtigte Rechnung verlangen. Für die Fälligkeit genügen allerdings die formalen Angaben, auch wenn einzelne Positionen inhaltlich strittig sind.
Was kann ich tun, wenn die private Krankenversicherung die Augenarzt-Rechnung kürzt?
Kürzt die private Krankenversicherung eine Augenarzt-Rechnung, verlangen Sie eine schriftliche Begründung mit der Angabe, welche Position und welcher Grund gemeint sind. Gegenüber der Praxis bleibt Ihre Zahlungspflicht aus dem Behandlungsvertrag bestehen. Auf Antrag gibt die Ärztekammer eine gutachterliche Einschätzung dazu ab, ob die Honorarforderung angemessen ist.
Wie lange habe ich Zeit, eine Augenarzt-Rechnung bei der Beihilfe einzureichen?
Beihilfeberechtigte des Bundes müssen die Beihilfe innerhalb von drei Jahren nach dem Rechnungsdatum beantragen. Der Bemessungssatz beträgt in der Regel 50 Prozent, 70 Prozent für Versorgungsempfänger und ab zwei mitversicherten Kindern, 80 Prozent für Kinder. Landes- und Kommunalbeschäftigte richten sich nach der Beihilfevorschrift ihres Dienstherrn.
Kann ich vor einer Augenoperation erfahren, was meine Versicherung zahlt?
Ja, vor einer Behandlung, deren Kosten voraussichtlich 2.000 Euro übersteigen, können Sie schriftlich Auskunft über den Umfang Ihres Versicherungsschutzes verlangen. Bei dringenden Behandlungen muss der Versicherer unverzüglich antworten, spätestens nach zwei Wochen, sonst nach vier Wochen. Legen Sie dem Verlangen den Kostenvoranschlag der Praxis bei.
