Wann die Augenarztpraxis ein Ausfallhonorar verlangen darf
Die Praxis darf ein Ausfallhonorar verlangen, wenn Sie einen verbindlich für Sie reservierten Termin ohne rechtzeitige Absage verfallen lassen und die Praxis die Zeit nicht anders nutzen konnte. Ein Ausfallhonorar ist die Vergütung für eine Behandlung, die wegen Ihres Fehlens nicht stattgefunden hat.
Diese Situation heißt rechtlich Verzug: Die Praxis war bereit, Sie zu behandeln, Sie sind aber ohne Absage nicht gekommen. Eine eigene Vorschrift zum Ausfallhonorar gibt es nicht, die Gerichte leiten den Anspruch aus der allgemeinen Regel zum Verzug ab.
- Sie haben mit der Praxis einen Behandlungstermin vereinbart, damit besteht ein Behandlungsvertrag.
- Der Termin war erkennbar exklusiv für Sie reserviert. Die Praxis vergibt die Zeit nicht zugleich an mehrere Patienten, und Sie konnten das erkennen.
- Sie sind nicht erschienen oder haben so kurzfristig abgesagt, dass die Praxis den Termin nicht mehr vergeben konnte.
- Die Praxis hätte Sie zum Termin behandeln können und dürfen. War sie selbst verhindert, liegt kein Verzug vor.
- Sie haben den Behandlungsvertrag nicht vorher gekündigt und den Termin nicht einvernehmlich mit der Praxis verlegt.
- Die Praxis muss sich anrechnen lassen, was sie durch Ihr Fehlen erspart oder mit einem anderen Patienten verdient hat.
Was der Bundesgerichtshof am 12. Mai 2022 entschieden hat
Der BGH hat am 12. Mai 2022 entschieden, dass eine Praxis für einen kurzfristig abgesagten Termin grundsätzlich die vereinbarte Vergütung verlangen kann, im entschiedenen Fall aber nicht. Geklagt hatte eine Praxis für Ergotherapie aus Nordrhein-Westfalen. Sie verlangte von einer Mutter je 25 Euro für zwei Termine ihrer Kinder am 23. März 2020. Im unterschriebenen Anmeldeformular stand, dass Termine mindestens 24 Stunden vorher abgesagt werden müssen. Die Mutter sagte am Morgen des Termins telefonisch ab, weil ein drittes Kind Anzeichen einer möglichen Corona-Infektion hatte.
Das Gericht prüfte, ob der Termin fest auf einen bestimmten Zeitpunkt festgelegt war. Dann muss die Praxis ihre Leistung nicht eigens anbieten, Sie geraten durch Ihr Fehlen automatisch in Verzug. Ob eine Terminvereinbarung diese Wirkung hat, entscheidet sich nicht schematisch, sondern nach den Interessen beider Seiten, der Organisation der Terminvergabe und danach, ob Sie diese Organisation erkennen konnten. Im entschiedenen Fall bejahte der BGH das. Die Praxis konnte abgesagte Termine nicht in weniger als 24 Stunden neu vergeben, und sie vergab Termine exklusiv statt mehrfach. Der unterschriebene Hinweis auf Frist und Pauschale machte die Verbindlichkeit zusätzlich klar.
Die Klage scheiterte trotzdem. Am 23. März 2020 durfte die Praxis wegen der damaligen Corona-Schutzverordnung Ergotherapie nur mit ärztlichem Attest und strengen Schutzmaßnahmen anbieten, beides lag nicht vor. Die Praxis hätte die Kinder also gar nicht behandeln dürfen, und dann liegt kein Verzug des Patienten vor. Ob die Klausel im Anmeldeformular als vorformulierte Vertragsbedingung wirksam war, ließ der BGH offen.
Behandlungsvertrag
Zwischen Ihnen und der Praxis besteht ein Behandlungsvertrag. Bei Kindern schließen ihn in der Regel die Eltern zugunsten des Kindes.
Verbindlicher Termin
Der Termin ist fest auf einen Zeitpunkt festgelegt. Es kommt auf die Organisation der Terminvergabe an und darauf, ob Sie sie erkennen konnten.
Keine Kündigung
Eine bloße Terminabsage beendet den Behandlungsvertrag nicht. Erst eine ausdrückliche Kündigung schließt einen Verzug für die Zukunft aus.
Praxis war leistungsfähig
Hätte die Praxis Sie zum Termin nicht behandeln können oder dürfen, entfällt der Verzug. Daran scheiterte die Klage im Fall von 2022.
Anrechnung
Die Praxis muss sich anrechnen lassen, was sie erspart oder durch einen anderen Patienten erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt.
Welche Klauseln Gerichte gehalten und welche sie gekippt haben
Eine gesetzliche Absagefrist gibt es nicht, und Gerichte bewerten Klauseln zum Ausfallhonorar unterschiedlich. Das Landgericht Kleve hielt als Vorinstanz im BGH-Fall die 24-Stunden-Frist mit Ausfallpauschale für wirksam. Es sah darin weder eine unzulässige Schadenspauschale noch eine Vertragsstrafe, sondern eine zulässige Pauschale für den Vergütungsanspruch. Das Landgericht Berlin erklärte dagegen 2005 eine Klausel mit 24-Stunden-Frist und 75 Euro Gebühr für unwirksam, vor allem weil Patienten sich nicht entlasten konnten, wenn sie ohne eigenes Verschulden fehlten.
Eine Schadenspauschale in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam, wenn sie dem Kunden nicht ausdrücklich erlaubt nachzuweisen, dass gar kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Ebenso unwirksam ist eine Vertragsstrafe für eine nicht abgenommene Leistung. Welche dieser Regeln eine Ausfallklausel trifft, hängt von ihrem Wortlaut ab. Der BGH hat diese Frage 2022 nicht entschieden.
| Gericht, Datum, Aktenzeichen | Worum es ging | Ergebnis |
|---|---|---|
| BGH, 12. Mai 2022, III ZR 78/21 | Ergotherapie, 25 Euro je Termin, 24-Stunden-Frist im Anmeldeformular, Absage am Morgen wegen Corona-Verdacht | Die Regel zum Ausfallhonorar gilt auch gegenüber Kassenpatienten; Klage abgewiesen, weil die Praxis wegen der Coronaschutzverordnung nicht behandeln durfte |
| LG Kleve, 20. Mai 2021, 6 S 139/20 | Vorinstanz desselben Falls | Klausel mit 24-Stunden-Frist als AGB wirksam, Anspruch bejaht; vom BGH aufgehoben |
| LG Berlin, 15. April 2005, 55 S 310/04 | Klausel mit 24-Stunden-Frist und 75 Euro Ausfallgebühr | Klausel unwirksam, vor allem ohne Möglichkeit, sich bei unverschuldetem Fehlen zu entlasten |
| OLG Stuttgart, 17. April 2007, 1 U 154/06 | Termin, den Praxis und Patient einvernehmlich verschoben haben | Kein Ausfallhonorar |
Warum die Krankenkasse das Ausfallhonorar nicht übernimmt
Die Krankenkasse zahlt ein Ausfallhonorar nicht, weil sie nur Behandlungen vergütet, die tatsächlich stattgefunden haben. Bei Kassenpatienten richtet sich der Vergütungsanspruch der Praxis sonst unmittelbar gegen die Krankenkasse, aber das vergebliche Warten auf einen bestellten Patienten gehört nicht zu den Leistungen, die Versicherten zustehen. Die Versichertengemeinschaft steht laut dem BGH nicht für Störungen ein, die im persönlichen Verantwortungsbereich des Einzelnen liegen. Den Anspruch richtet die Praxis deshalb gegen Sie selbst.
Wie hoch das Ausfallhonorar sein darf, regelt kein Gesetz ausdrücklich. Maßgeblich ist die vereinbarte Vergütung, abzüglich dessen, was die Praxis erspart oder anderweitig verdient. Nach Einschätzung eines Medizinrechtlers im Deutschen Ärzteblatt richtet sich die Höhe oft nach der Gebührenordnung für Ärzte, also dem Preisverzeichnis für privat abgerechnete Leistungen. Üblich sind Absagefristen von 24 Stunden, teils 48 Stunden.
Die Politik prüft eine gesetzliche Regelung. Die Justizministerinnen und Justizminister der Länder baten im Juni 2025 die Bundesjustizministerin zu prüfen, ob feste Regeln zu solchen Ausfallpauschalen nötig sind. Eine Umfrage der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen ergab: Etwa jeder fünfte bis vierte über die Terminservicestelle gebuchte Termin wurde nicht wahrgenommen. Einen Gesetzentwurf dazu nennen die ausgewerteten Quellen bis September 2026 nicht.
Wie Sie einen Augenarzttermin in 5 Schritten richtig absagen
Einen Termin sagen Sie so früh wie möglich und nachweisbar ab, am besten schriftlich oder per E-Mail, damit Sie die Absage später belegen können. Je früher die Praxis Bescheid weiß, desto eher vergibt sie den Termin an jemand anderen. Wie ein Termin sonst abläuft, beschreibt der Artikel wie ein Augenarztbesuch abläuft.
- Sehen Sie nach, ob Sie bei der Anmeldung eine Absageregel unterschrieben haben, und notieren Sie die Frist.
- Sagen Sie ab, sobald Sie wissen, dass Sie nicht kommen können, nicht erst am Morgen des Termins.
- Schreiben Sie eine E-Mail oder einen Brief mit Datum und Uhrzeit des Termins. Rufen Sie an, notieren Sie Datum, Uhrzeit und Gesprächspartner.
- Bitten Sie um einen neuen Termin und lassen Sie sich die Verlegung bestätigen. Ein einvernehmlich verschobener Termin löst kein Ausfallhonorar aus.
- Wollen Sie gar nicht mehr in diese Praxis, sagen Sie ausdrücklich, dass Sie die Behandlung beenden.
Was mit einer Anzahlung für einen selbst bezahlten Eingriff wie das Augenlasern geschieht, wenn Sie absagen, ist eine andere Frage. Das richtet sich nach dem Vertrag mit der Klinik, nicht nach den Regeln für einen verfallenen Untersuchungstermin.
Was Sie tun, wenn eine Rechnung über ein Ausfallhonorar kommt
Kommt eine Rechnung über ein Ausfallhonorar, prüfen Sie zuerst, ob Sie einer verbindlichen Terminregel zugestimmt haben, und dann die Höhe. Fragen Sie die Praxis schriftlich, worauf sie die Forderung stützt, ob der Termin exklusiv für Sie reserviert war und ob sie die Zeit anders nutzen konnte. Beratung zu Ihrem Einzelfall bieten die Verbraucherzentralen an, und einen Überblick geben die Patientenrechte beim Augenarzt.
Haben Sie vor dem Termin einer verbindlichen Terminregel zugestimmt, etwa mit Unterschrift unter einen Hinweis auf Absagefrist und Ausfallhonorar?
Haben Sie innerhalb der vereinbarten Frist abgesagt oder den Termin einvernehmlich mit der Praxis verlegt?
Dann fehlt eine Voraussetzung für das Ausfallhonorar. Weisen Sie die Rechnung mit Ihrer Absage oder der Bestätigung der Verlegung zurück.
Die Forderung kann berechtigt sein. Prüfen Sie die Höhe: Die Praxis muss sich anrechnen lassen, was sie erspart oder mit einem anderen Patienten verdient hat. Fragen Sie, ob der Termin neu vergeben wurde.
Fragen Sie schriftlich, woran Sie erkennen konnten, dass der Termin exklusiv für Sie reserviert war. Es kommt auf die Organisation der Terminvergabe und ihre Erkennbarkeit an. Ohne erkennbar verbindlichen Termin fehlt eine Voraussetzung.
Die Krankenkasse erstattet ein Ausfallhonorar nicht, weder ganz noch teilweise. Zahlen Sie eine Rechnung, die Sie für unberechtigt halten, nicht ungeprüft. Setzen Sie der Praxis eine Frist zur Stellungnahme und holen Sie sich im Zweifel Rat, bevor Sie zahlen.
Häufige Fragen
Muss ich beim Augenarzt zahlen, wenn ich einen Termin vergesse?
Ein vergessener Termin kostet Sie ein Ausfallhonorar nur, wenn er erkennbar exklusiv für Sie reserviert war und die Praxis die Zeit nicht anders nutzen konnte. Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Regel am 12. Mai 2022 auch für Behandlungsverträge. Die Praxis muss sich dabei anrechnen lassen, was sie erspart oder mit einem anderen Patienten verdient.
Zahlt die Krankenkasse ein Ausfallhonorar beim Augenarzt?
Nein, ein Ausfallhonorar beim Augenarzt zahlt die Krankenkasse nicht. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Mai 2022 vergütet die gesetzliche Krankenversicherung nur Behandlungen, die stattgefunden haben. Das vergebliche Warten auf einen Patienten gehört nicht dazu, deshalb richtet sich ein Anspruch der Praxis gegen den Patienten selbst.
Wie viele Stunden vorher muss ich einen Augenarzttermin absagen?
Eine gesetzliche Frist für die Absage gibt es nicht, maßgeblich ist, was Sie mit der Praxis vereinbart haben. Im Fall, den der Bundesgerichtshof 2022 entschied, standen 24 Stunden im Anmeldeformular. Üblich sind nach Einschätzung eines Medizinrechtlers 24 Stunden, teils 48 Stunden. Sagen Sie ab, sobald Sie wissen, dass Sie nicht kommen.
Darf die Augenarztpraxis ein Ausfallhonorar verlangen, wenn ich krank war?
Auch bei Krankheit kann eine Praxis ein Ausfallhonorar verlangen, weil ein Verzug kein Verschulden voraussetzt. Das Landgericht Berlin hielt 2005 aber eine Klausel mit 75 Euro Gebühr für unwirksam, die keine Entlastung bei unverschuldetem Fehlen zuließ. Sagen Sie bei Krankheit sofort ab und heben Sie einen Beleg über die Absage auf.
Ist die Absage eines Augenarzttermins per E-Mail wirksam?
Eine Absage per E-Mail reicht aus, solange die Praxis sie rechtzeitig erhält. Eine schriftliche Absage oder eine E-Mail hilft Ihnen, später zu belegen, wann Sie abgesagt haben. Bei einer telefonischen Absage notieren Sie Datum, Uhrzeit und Gesprächspartner.
